Was ist die Accessible EU?
Das Europäische Ressourcenzentrum für Barrierefreiheit (AccessibleEU) ist eine der Leitinitiativen, die in der Strategie der Europäischen Kommission für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ins Leben gerufen wurde. Das Hauptziel des Zentrums besteht darin, die Umsetzung der Barrierefreiheitsgesetzgebung der Europäischen Union (EU) in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen und die Kohärenz und Effizienz der Barrierefreiheitspolitik zu erhöhen, indem der Zugang zu relevantem Wissen erleichtert wird.
Wozu dient diese Veröffentlichung?
Diese Leitlinien sind ein prägnantes und benutzerfreundliches Dokument, das Wissen über die wichtigsten Rechtsvorschriften und Normen der Europäischen Union zur Barrierefreiheit vermitteln soll. Die Lesenden erhalten ein besseres Verständnis für den Zweck, den Anwendungsbereich, die wichtigsten Vorschriften und Anforderungen. Das Dokument enthält auch die Fristen, bis zu denen die Mitgliedstaaten die genannten Bestimmungen umsetzen oder in nationales Recht überführen müssen.
Es ist jedoch wichtig, dass die Lesenden auf nationaler Ebene prüfen, was ihre eigenen Behörden oder Anbieter*Innen getan haben, um die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Der AccessibleEU-Leitfaden „Getting to know the European legislation on accessibility“ steht bereits in allen EU-Sprachen zur Ansicht und zum Herunterladen zur Verfügung.
Was müssen deutsche Unternehmen in Bezug auf digitale Barrierefreiheit beachten?
Die Leitlinien des europäischen Ressourcenzentrums für Barrierefreiheit (AccessibleEU) sehen dabei unteranderem folgende Bedürfnisse und Anforderungen als unerlässlich an:
1. Bei Nutzung ohne bzw. mit eingeschränkter Sehkraft
Es muss mindestens eine Verwendungsart geben, die kein Sehvermögen erfordert. Zum Beispiel Screenreader oder Braille. Für User*Innen mit eingeschränktem Sehvermögen müssen Funktionen bereitgestellt bzw. kompatibel sein, die Inhalte besser sehen zu können.
2. Verwendung ohne Farbwahrnehmung
Es dürfen keine Informationen auf der Seite verwendet werden, die nur durch Farbe vermittelt wird, falls doch müssen zugängliche Alternativen geschaffen werden.
3. Nutzung ohne bzw. mit eingeschränktem Hörvermögen
Für Menschen ohne Hörvermögen müssen bei multimedialen Inhalten Alternativen geschaffen werden, beispielsweise in Form von Gebärdensprachdolmetschen. Untertitel in Videos und Textnachrichtendienste an Stelle von Sprachnachrichten sind Alternativen, die für Menschen mit eingeschränktem Hörvermögen essenziell sind, um die Inhalte einer Website verarbeiten zu können.
4. Verwendung ohne Sprachfunktion
Sobald der Inhalt, das Produkt oder die Dienstleistung eine Spracheingabe erfordert müssen Alternativen für die Nutzer*Innen geschaffen werden.
Dies kann in Form von Textnachrichtendienste oder Echtzeit-Textfunktionen gut und einfach abgebildet werden.
5. Verwendung mit begrenzter Manipulation der Stärke
Die Produkte dürfen keine Merkmale enthalten, die eine hohe Stärke oder eine große Reichweite erfordern. Produkte, bei denen der Benutzer einen Bildschirm berühren, Handgelenksbewegungen ausführen oder Gewalt anwenden muss, müssen jedoch Alternativen bieten, wie z. B. Sprachsteuerungsfunktionen.
6. Minimieren Sie lichtempfindliche Anfallsauslöser
Alle Inhalte, die 3 Mal oder öfter pro Sekunde blinken oder die unter den allgemeinen Schwellenwerten für Blitz und rotes Blitzen liegen, sollen vermieden werden. Eine Stopp-Funktion für Animationen sollte dabei immer ermöglicht werden.
7. Nutzen mit eingeschränkter Kognition, Sprache oder Lernfähigkeit
Vermeiden Sie Fachjargon oder komplexe Begriffe um über Ihre Produkte oder Dienstleistungen zu informieren und versuchen Sie stehts klar und einfach in der Kommunikation zu sein
Hier geht's zum gesamten Leitfaden
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Bild im Text: Respiro | shutterstock.com